Die Frage, ob ein verstärkter Betreuungsaufwand eines Elternteils nach einer Trennung Auswirkungen auf den Kindesunterhalt hat, wurde durch den Bundesgerichtshof (BGH) im Beschluss vom 15. April 2026 (Az. XII ZB 415/25) präzisiert. Der BGH stellte klar, dass ein erweiterter Umgang allein kein paritätisches Wechselmodell begründet und daher in den meisten Fällen nicht dazu führt, dass beide Elternteile Barunterhalt leisten müssen. Dennoch zeigt die Entscheidung Wege auf, wie zusätzliche Betreuungs- und Kostenbelastungen des umgangsberechtigten Elternteils in der Unterhaltsberechnung berücksichtigt werden können.
Im klassischen Residenzmodell ist die Unterhaltsverpflichtung klar geregelt: Der Elternteil, bei dem das Kind primär lebt, übernimmt die Erziehung und Betreuung (Betreuungsunterhalt), während der andere Elternteil Barunterhalt zahlt. Dieser richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle und berücksichtigt Faktoren wie Einkommen, Alter des Kindes und Kindergeld.
Verbringt das Kind im Rahmen eines erweiterten Umgangs mehr Zeit mit dem barunterhaltspflichtigen Elternteil, ändert sich die bestehende Systematik nicht automatisch. Ein solcher Umgang kann jedoch unter bestimmten Umständen eine Anpassung des Barunterhalts rechtfertigen.
BGH-Entscheidung: Grundlagen und Hintergründe
Der Entscheidung des BGH lag ein Fall zugrunde, in dem die Kinder, obwohl sie bei der Mutter lebten, regelmäßig sechs von vierzehn Nächten beim Vater verbrachten. Zusätzlich fanden weitere Betreuungszeiten während der Woche statt. Die Mutter forderte Kindesunterhalt, während der Vater aufgrund seines erhöhten Betreuungsanteils eine anteilige Barunterhaltspflicht der Mutter verlangte. Diese Forderung wurde in den Vorinstanzen und letztlich auch vom BGH abgelehnt.
Unveränderte Grundsätze des Betreuungs- und Barunterhalts
Der BGH stellte fest, dass selbst ein überdurchschnittlicher Umgang nicht automatisch zu einer Barunterhaltspflicht beider Elternteile führt. Solange das Kind seinen Lebensmittelpunkt bei einem Elternteil hat, gilt weiterhin die gesetzliche Aufteilung:
- Der hauptsächlich betreuende Elternteil erfüllt die Unterhaltspflicht durch Betreuung.
- Der andere Elternteil ist barunterhaltspflichtig.
Diese Unterscheidung zwischen Betreuung und Barunterhalt bleibt bestehen, auch wenn der Umgang ausgedehnt wird. Ein Wechselmodell erfordert eine nahezu gleichmäßige Aufteilung der Betreuung und Verantwortung.
Möglichkeiten zur Anpassung des Barunterhalts
Der BGH erkennt jedoch an, dass ein außergewöhnlich erweiterter Umgang finanzielle Mehrbelastungen hervorrufen kann – beispielsweise für Unterkunft, Verpflegung oder Transport. Um unbillige Ergebnisse zu vermeiden, bietet die Rechtsprechung zwei Anpassungsansätze:
1) Herabsetzung des Tabellenunterhalts bei erheblicher Mehrbelastung
Werden durch den intensiveren Umgang erhebliche, nachweisbare Kosten verursacht, kann das Familiengericht den Tabellenunterhalt reduzieren, indem es eine Herabstufung in der Düsseldorfer Tabelle vornimmt. Diese Anpassung ist bei außergewöhnlichen, nicht nur üblichen Umgangskosten vorgesehen.
2) Abschlag bei Deckung des laufenden Bedarfs während des Umgangs
Ein Abschlag kann auch dann erfolgen, wenn der umgangsberechtigte Elternteil während der Betreuungszeiten den laufenden Unterhaltsbedarf des Kindes deckt, etwa durch regelmäßige Verpflegung. Der BGH schlägt hier einen pauschalen Abschlag von rund 10 % vor, in Ausnahmefällen bis zu 15 %.
Wichtig ist, dass nicht jede Ausgabe während des Umgangs eine Kürzung rechtfertigt. Berücksichtigt werden vor allem laufende Bedarfe, nicht jedoch einmalige oder freiwillige Ausgaben.
Wichtige Aspekte in Unterhaltsverfahren
Für eine korrekte Unterhaltsberechnung sind weitere Faktoren relevant, die oft zu Diskussionen führen:
- Betreuungsmodell: Die Einordnung als Residenzmodell mit erweitertem Umgang oder als echtes Wechselmodell beeinflusst die Berechnung maßgeblich.
- Leistungsfähigkeit: Barunterhalt ist nur im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit zu leisten; Selbstbehalte und vorrangige Unterhaltspflichten sind zu berücksichtigen.
- Nachweis von Mehrkosten: Eine Reduzierung des Unterhalts erfordert einen nachvollziehbaren Nachweis außergewöhnlicher Mehrbelastungen.
- Kindergeld: Im Residenzmodell wird Kindergeld typischerweise hälftig angerechnet; in anderen Betreuungsformen kann dies variieren.
- Gesamtsituation: Weder die Anzahl der Übernachtungen noch der subjektive Mehraufwand allein sind entscheidend; die wirtschaftlichen Auswirkungen sind maßgeblich.
Schlussfolgerung
Der BGH hat klargestellt, dass ein erweiterter Umgang im Residenzmodell nicht grundsätzlich die Barunterhaltspflicht des betreuenden Elternteils auslöst. Das gesetzliche Prinzip von Betreuungs- und Barunterhalt bleibt bestehen, solange kein paritätisches Wechselmodell vorliegt. Dennoch kann der erhöhte Betreuungsaufwand des umgangsberechtigten Elternteils bei der Unterhaltsbemessung Berücksichtigung finden, etwa über eine Anpassung des Tabellenunterhalts oder pauschale Abschläge.
Hinweis: Diese Darstellung bietet allgemeine Informationen und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Personenbezogene Daten oder spezifische Details des Falles werden nicht verwendet; es handelt sich um eine Erläuterung rechtlicher Grundsätze auf Basis eines BGH-Urteils.







