Tipps zum Umgang mit der herbstlichen Blätterflut
Buntes Laub ist schön anzuschauen, verursacht aber auch viel Arbeit. Denn von Gehwegen muss es entfernt werden, damit niemand auf feuchten Blättern ausrutscht. Wer ist zuständig – und wohin mit dem Laub? Die Verbraucherzentrale NRW gibt Tipps.
Wer muss Laub entfernen?
Grundsätzlich gilt: Die Pflicht zum Laubfegen bezieht sich zunächst auf die Wege auf dem eigenen Grundstück. Wenn die Gemeinde die Pflicht zum Kehren der Bürgersteige auf die Hauseigentümer:innen übertragen hat, sind diese verpflichtet, im Herbst die Wege freizuhalten. Andernfalls drohen bei einem Sturz Schadenersatzforderungen. Eigentümer:innen können die Pflichten für den Fegedienst an die Mieter:innen weiterreichen, müssen das jedoch im Mietvertrag festhalten. Zudem müssen Eigentümer:innen kontrollieren, ob die Mieter:innen ihren Pflichten nachkommen.
Welche Versicherung zahlt bei einem Unfall?
Wenn nach einem Sturz auf nassem Laub Schadenersatz geltend gemacht wird, tritt in der Regel die private Haftpflichtversicherung von Mieter:in oder Eigentümer:in ein – zumindest dann, wenn letztere die Immobilie selbst bewohnen. Bei einem Mehrfamilienhaus oder einem vermieteten Einfamilienhaus greift im Schadensfall die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung. Bei Wohnlagen mit Eigentumswohnungen sind alle Parteien gemeinsam in der Pflicht. Auch hier hilft die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung. Es gelten keine festen Regeln, wie häufig gefegt werden muss. Das bedeutet auch: Nicht jeder Sturz auf laubbedecktem Boden zieht automatisch Schadenersatzansprüche nach sich. Im Streitfall prüfen Gerichte nämlich, ob Betroffene den Unfall durch allzu sorgloses Verhalten selbst verschuldet haben.
Ab in die Tonne – aber in welche?
Das Laub von Gehwegen wird am besten in der Biotonne oder – falls vorhanden – auf dem eigenen Kompost entsorgt. Viele Gemeinden bieten in der Zeit des herbstlichen Blätterfalls zudem spezielle Behälter oder Säcke für Laub an, die separat abgeholt werden. Mancherorts werden die Öffnungszeiten der Bau- und Wertstoffhöfe erweitert, sodass Privatpersonen dort Laub abgeben können. Informationen dazu finden sich im kommunalen Abfallkalender oder beim Entsorger vor Ort. Nur wenn es gar keine Alternative gibt oder das Laub stark verschmutzt ist, kann es in kleinen Mengen über die Restmülltonne entsorgt werden. Dies gilt auch für Blätter, die einen deutlichen Pilzbefall oder andere Pflanzenkrankheiten zeigen. Übrigens: Das Verbrennen von Laub durch Privatpersonen ist gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz verboten. Verwertung hat Vorrang. In manchen Bundesländern gibt es Ausnahmen, jedoch meist nur außerhalb geschlossener Ortschaften.
Wofür ist Laub im Garten nützlich?
Im eigenen Garten, genauer gesagt unter Bäumen, auf Gemüsebeeten und unter Stauden, kann das Laub liegen bleiben. Der Boden profitiert von dem Schutzmantel, denn bei starkem Regen bleiben mehr Mineralien in der Erde. Ein Laubhaufen in der Gartenecke ist für Igel, Insekten und andere Kleintiere ein optimaler Unterschlupf für die kalte Jahreszeit. Wer einen Komposthaufen hat, kann Zweige und Laub im Wechsel schichten. Die Blätter verrotten zu nährstoffreichen Humus, der im Frühjahr anstelle von teurer Gartenerde verwendet werden kann. Was für Igel ein warmes Bett ist, mag der Rasen allerdings weniger: Unter dickem Laub fehlen Licht sowie Nährstoffe und das Gras vergilbt.
Was tun bei Regenrinnen und Abflüssen?
Regenrinnen und Abflüsse sollten im Herbst regelmäßig auf Laub kontrolliert werden. Denn wenn sich die Blätter dort zu einer dicken Schicht formieren, werden sie so wasserdicht wie Plastikfolie. Die Abflüsse können verstopfen und der Regen sich vom Dach oder vor Ablaufgittern einen anderen Weg suchen, was teure Wasserschäden verursachen kann. Vermeiden lässt sich dies durch das Anbringen spezieller Gitter, von denen die Blätter abrutschen, oder durch regelmäßige Kontrolle und Reinigung.
Was gilt für den Einsatz von Laubbläsern?
Laubbläser helfen beim Zusammentreiben der Blätter – erzeugen aber auch Lärm. Deshalb dürfen sie nur zu bestimmten Uhrzeiten eingesetzt werden. Diese können von den Kommunen in Verordnungen auf Grundlage des Bundesimmissionsschutzgesetzes festgelegt werden. An Sonn- und Feiertagen ist die Nutzung grundsätzlich verboten. Zum Vergleich: Mit Lautstärken zwischen 85 und 110 Dezibel erreicht ein Benzin-Laubbläser den Lärmpegel einer vielbefahrenen Straße. Ein Rechen hingegen kann auch nach Feierabend zum Einsatz kommen. Zudem ist er deutlich umweltfreundlicher: Laubbläser mit einem Verbrennungsmotor stoßen gesundheitsschädliche Abgase wie Kohlenwasserstoffe, Stickoxide und Kohlenmonoxid aus.







