(openPR) Die Vorsorgevollmacht ist ein einseitiges Rechtsgeschäft und wird ausschließlich vom Vollmachtgeber erteilt. Solange der Vollmachtgeber geschäftsfähig ist, kann die Vorsorgevollmacht durch den Vollmachtgeber widerrufen und zum erlöschen gebracht werden.
Ein Widerruf durch den Bevollmächtigten ist nicht möglich. Selbstverständlich besteht jedoch auch für die bevollmächtigte Person die Möglichkeit, sich von der Vorsorgevollmacht zu lösen.
Die Entscheidung eines Bevollmächtigten, die Vollmacht nicht mehr ausüben zu wollen, kann sowohl objektiv begründet sein (z. B. räumliche Distanz) als auch subjektiv, z. B. durch Verlust des Vertrauensverhältnisses verortet sein.
Wie sich der Bevollmächtigte von der Vorsorgevollmacht lösen kann, richtet sich nach dem zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem bestehenden Rechtsverhältnis, das sog. Innenverhältnis. Sofern dazu nichts anderes vereinbart wurde, liegt i. d. R. zwischen beiden ein (unentgeltliches) Auftragsverhältnis vor. Wenn der Bevollmächtigte diesen Auftrag gegenüber dem Vollmachtgeber kündigt oder darauf verzichtet, die Vollmacht auszuüben, erlischt damit auch die dem Auftragsverhältnis zugrundeliegende Vollmacht, § 168 S. 1 BGB.
Sofern der Vollmachtgeber auf die Unterstützung, bzw. Vertretung durch den (ehemals) Bevollmächtigten angewiesen ist, kein Ersatzbevollmächtigter bestimmt wurde und/oder keine neue Vorsorgevollmacht erstellt werden kann, ist für den Vollmachtgeber unter Umständen ein Betreuungsverfahren unausweichlich.
Der ehemals Bevollmächtigte hat mit der Kündigung oder dem Verzicht die Vollmacht auszuüben nicht nur die Verantwortung, sondern auch das Recht zur Vertretung aus der Hand gegeben. Insbesondere besteht für den ehemals Bevollmächtigten dann keine Möglichkeit, im Namen des Vollmachtgebers (Betroffenen) Rechtsmittel gegen die daran womöglich anknüpfende Betreuerbestellung einzulegen. Ob die Einlegung von Rechtsmitteln im eigenen Namen möglich ist, hängt vom Einzelfall ab.
Dieser Beitrag wurde von Frau Rechtsanwältin Susanne Kilisch von der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Volker Thieler – Prof. Dr. Wolfgang Böh – Oliver Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH verfasst. Frau Rechtsanwältin Susanne Kilisch hat sich auf den Tätigkeitsschwerpunkt Betreuungsrecht und hier insbesondere auf Vorsorgevollmachten, Patientenverfügung spezialisiert. Die deutschlandweit tätige Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ist seit Jahren u.a. auf das Thema Betreuungsrecht und hier insbesondere auf Vorsorgevollmachten, Patientenverfügung sowie die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung in Betreuungsangelegenheiten spezialisiert.
Der Beitrag stellt keine anwaltliche Beratung dar und dient lediglich den Zwecken der Informationsmitteilung.
Sollten Sie Fragen haben, so wenden Sie sich bitte an Rechtsanwältin Susanne Kilisch von der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.







