Einnahme von Lithium nur unter ärztlicher Aufsicht
© Torpix - stock.adobe.com

Einnahme von Lithium nur unter ärztlicher Aufsicht


Lithiumhaltige Nahrungsergänzungsmittel sind verboten

„Neuronale Gesundheit“, „mentale Klarheit“, „innere Ruhe“ oder „kraftvolle kognitive Präsenz“: mit solchen oder ähnlichen Wirkversprechen werden als Nahrungsergänzungsmittel angebotene lithiumhaltige Erzeugnisse im Onlinehandel beworben. Allerdings kann bereits eine moderate Erhöhung des Lithiumspiegels im menschlichen Körper gesundheitlich schwerwiegende Folgen haben. Daher sind Lebensmittel, also auch Nahrungsergänzungsmittel, mit zugesetzten Lithiumverbindungen in der Europäischen Union verboten.

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) weist darauf hin, dass der Mineralstoff Lithium in der Europäischen Union für die Verwendung in Nahrungsergänzungsmitteln nicht zugelassen ist. Dabei spielt es keine Rolle, in welcher chemischen Verbindung Lithium eingesetzt wird. Dazu gehören beispielsweise Lithiumcarbonat oder Lithiumorotat. Die Anreicherung anderer Lebensmittel mit Lithium oder seinen chemischen Verbindungen ist ebenfalls nicht zulässig und somit verboten. „Lithium kommt natürlicherweise nur in sehr geringen Mengen in Lebensmitteln vor. Seine Funktion im Körper ist nicht abschließend geklärt. Bereits eine moderate Erhöhung des Lithiumspiegels kann gesundheitlich relevante und schwerwiegende Folgen haben“, erklärt BVL-Präsidentin Prof. Dr. Gaby-Fleur Böl.

Mögliche Anzeichen einer Lithiumvergiftung sind unter anderem starker Durst, häufiges Wasserlassen, Durchfall, Erbrechen, Austrocknung, Zittern, neurologische Störungen wie zum Beispiel Muskelschwäche, Schwindel, Müdigkeit, Verwirrtheit sowie Koordinations-, Sprach- und Sehstörungen. Schwere Vergiftungen können zum zerebralen Anfall, zum Koma oder gar zum Tode führen.

Aufgrund seiner pharmakologischen und gesundheitsgefährdenden Wirkungen ist davon auszugehen, dass es sich bei Erzeugnissen mit zugesetzten Lithiumverbindungen, die als Lebensmittel gekennzeichnet werden, um nicht zugelassene Arzneimittel oder um nicht sichere Lebensmittel handelt. In beiden Fällen ist das Inverkehrbringen deshalb verboten.


 

Share