Nordrhein-Westfalen gehört zu den ersten Ländern, die einen Gesetzentwurf zur Umsetzung vorlegen
Das Kabinett hat am Dienstag, 8. September 2026, einen Gesetzentwurf zur Neuausrichtung des Besoldungs- und Versorgungsrechts beschlossen. Damit setzt das Land Nordrhein-Westfalen die neuen verfassungsrechtlichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur Beamtenbesoldung um. Das Gesetz soll zum 1. Januar 2027 in Kraft treten.
Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. September 2025 zur Berliner Beamtenbesoldung hat die Maßstäbe für die amtsangemessene Alimentation grundlegend verändert. Die Mindestbesoldung bemisst sich künftig nicht mehr am Grundsicherungsniveau, sondern an der sogenannten Prekaritätsschwelle: Sie beträgt 80 Prozent des Median-Äquivalenzeinkommens. Diese Vorgaben gelten für alle Länder und den Bund. Nordrhein-Westfalen gehört zu den ersten Ländern, die einen Gesetzentwurf zur Umsetzung vorlegen.
Konsequente Ausrichtung an den verfassungsrechtlichen Vorgaben
Minister der Finanzen Dr. Marcus Optendrenk: „Karlsruhe hat die Maßstäbe für die Beamtenbesoldung neu gesetzt. Wir richten unser Besoldungsrecht jetzt konsequent daran aus. Weil wir in den vergangenen Jahren vorausschauend gehandelt haben, können wir das zügig und aus einer guten Ausgangslage heraus tun.“
Nordrhein-Westfalen hat sein Besoldungsrecht frühzeitig weiterentwickelt
Das Land hat sein Besoldungsrecht in den vergangenen Jahren mehrfach an die verfassungsrechtlichen Anforderungen angepasst. Bereits mit dem Besoldungsanpassungsgesetz 2024/2025 hat Nordrhein-Westfalen das dem Besoldungsrecht zugrunde liegende Familienbild zum Mehrverdienermodell umgestellt. Die Familienzuschläge wurden im Jahre 2022 auf die seinerzeitige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an den wohngeldrechtlichen Mietenstufen des Wohnorts ausgerichtet.
Die im Vorgriff auf den heutigen Gesetzentwurf vorgenommene Übertragung der Tarifeinigung mit einer Erhöhung der Grundgehälter um 3,36 Prozent statt der tarifvertraglich vereinbarten 2,8 Prozent hat sich als richtig erwiesen: Sie stellt sicher, dass auch in den unteren Besoldungsgruppen der tarifvertragliche Mindestbetrag von 100 Euro erreicht wird und gleichzeitig innerhalb der Besoldungssystematik das Abstandsgebot zwischen den einzelnen Besoldungsgruppen gewahrt bleibt. Für das laufende Jahr 2026 sind deshalb nur noch geringfügige Anpassungen erforderlich.
Kernpunkte des Gesetzentwurfs
Für das Jahr 2026 sieht der Entwurf punktuelle Anpassungen vor, die eine durchgängige Einhaltung der verfassungsrechtlichen Anforderungen sicherstellen. Ab dem 1. Januar 2027 erfolgt eine strukturelle Neuausrichtung. Die Bemessung der Mindestbesoldung orientiert sich dann an der Prekaritätsschwelle des Median-Äquivalenzeinkommens.
Konkret bedeutet das: Die Besoldung muss so bemessen sein, dass sie für auch für die niedrigste Besoldungsgruppe oberhalb der Grenze liegt, ab der ein Haushalt als armutsgefährdet gilt. Maßstab ist 80 Prozent des mittleren Einkommens in Deutschland, gewichtet nach der Haushaltsgröße. Diesen Wert hat das Bundesverfassungsgericht als neue Untergrenze für die Beamtenbesoldung festgelegt.
Im Kern stärkt der Gesetzentwurf die Grundgehälter aller Beamtinnen und Beamten was sich auch auf die Versorgung auswirkt. Durch die Verlagerung des bisherigen Familienzuschlags der Stufe 1 in die Grundgehälter steigen diese zum 1. Januar 2027 um 1,68 Prozent, die Anwärtergrundbeträge um 30 Euro.
Die bisherige Regionalisierung der Familienzuschläge nach wohngeldrechtlichen Mietenstufen entfällt, weil ihr Ansatzpunkt mit dem neuen Maßstab weggefallen ist. Die kindbezogenen Familienzuschläge werden so bemessen, dass für jede Familienkonstellation das Erreichen der Prekaritätsschwelle gewährleistet ist. Für Beamtinnen und Beamte, bei denen die Umstellung zu einer Differenz gegenüber dem bisherigen Familienzuschlag führt, wird eine Ausgleichszulage eingeführt.
Das Mehrverdienermodell wird fortgeführt. Nordrhein-Westfalen setzt damit auf einen Ansatz, den auch andere Länder und der Bund bei der Umsetzung der Verfassungsgerichtsentscheidung verfolgen. Für Fälle, in denen die Ehegattin oder der Ehegatte entgegen der gesetzgeberischen Grundannahme kein Einkommen erzielt, bleibt der Ergänzungszuschlag zum Familienzuschlag bestehen und wird auf den neuen Maßstab der Prekaritätsschwelle ausgerichtet.
Für das Jahr 2026 entstehen einmalige Mehrausgaben von rund 16 Millionen Euro. Für das Jahr 2027 belaufen sich die Mehrausgaben auf rund 464 Millionen Euro, wovon rund 226 Millionen Euro auf eine Ausgleichszulage entfallen, die in den Folgejahren sukzessive abgeschmolzen wird.
Verbändeanhörung startet, Abschluss noch in diesem Jahr geplant
Die Verbändeanhörung beginnt am 9. September 2026 und soll bis Anfang Oktober abgeschlossen sein. Die Einbringung beim Landtag ist für Oktober vorgesehen. Das Gesetzgebungsverfahren soll noch in diesem Jahr abgeschlossen werden, damit das Gesetz zum 1. Januar 2027 in Kraft treten kann.








